DeepL liefert im Vergleich zu Google Translate und anderen Übersetzerapps nach Meinung Vieler die deutlich besseren Übersetzungen. Seit dem Start vor rund drei Jahren haben die Entwickler DeepL weiter verbessert. Die App ist für Windows und Mac verfügbar. Schon damals war dieser Übersetzer in den Schlagzeilen, da die Übersetzungsqualität von DeepL wirklich großartig sein soll. Nun geht man dort den nächsten Schritt und hat ein völlig neues Übersetzungssystem online gestellt, das sämtliche Kriterien, die eine gute Übersetzung ausmachen, verbessern soll. Die neuen neuronalen Netze sind in der Lage, die Bedeutung der übersetzten Sätze in der Zielsprache wesentlich präziser darzustellen und gleichzeitig häufig eine professionellere Formulierung zu finden. In einem Blindtest wurden mehr als 100 Textpassagen übersetzt und von professionellen Übersetzern begutachtet. Im Ergebnis wählten die Übersetzer vier Mal häufiger die Übersetzungen von DeepL als die von jedem anderen System. DeepL bietet aktuell die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Niederländisch, Polnisch und Russisch an. Es wurde angekündigt, dass weitere Sprachen in Planung sind.
Archiv des Autors: Rose & Dmowska
Auch Uber braucht Übersetzungen
Der amerikanische Fahrdienstanbieter Uber hat endlich Updates an der eigenen App vorgenommen, die mehr Komfort versprechen. Bisher gestaltete sich die Kommunikation zwischen dem Uber Fahrer und den Fahrgästen nur dann problemlos, wenn beide Parteien dieselbe Sprache sprachen. Im gegenteiliegn Fall mussten beide von der Uber-App auf einen externen Übersetzer im Internet wechseln. Dieses Problem hat Uber nun mit dem neuesten Update gelöst. Ab sofort werden sowohl automatische, als auch selbstgeschriebene Nachrichten in der Uber-App mit einem Klick übersetzt. Besonders Fahrer, die in eine neue Gegend neu zugezogen sind und Urlauber, welche die Landessprache nicht beherrschen, werden von diesem integrierten Übersetzer profitieren können. Uber nutzt dabei die Dienste von Google Translate und es werden knapp 100 Sprachen verfügbar sein.
Google-Übersetzer weiterentwickelt
Auf einem Presse-Event Ende Januar zu KI-Projekten in San Francisco zeigte Google eine Demo des Transcribe-Features, das als neuer Modus für Google-Übersetzer die App erweitern soll. Bisher gibt es aber noch kein Release-Datum. Auch längere Konversationen, Vorlesungen, Reden und dergleichen mehr sollen mit diesem Feature aufgenommen und automatisch transkribiert werden können. Zusätzlich bietet Transcribe die Möglichkeit, den transkribierten Text in nahezu Echtzeit in eine andere Sprache zu übersetzen. Getestet wird die App wohl bereits mit Englisch, Spanisch, Französisch und Deutsch. Als Ausgangssprache ist dabei bisher nur Englisch sicher, als Zielsprache Spanisch. Ob Transcribe irgendwann andere Kombinationen und andere Ausgangssprachen beherrschen wird, ist noch unklar. Transcribe soll laut den Google-Software-Entwicklern in den nächsten Monaten Einzug in die Google-Translate-App halten. Damit diese Funktion genutzt werden kann, muss das Gerät mit dem Internet verbunden sein, da Googles Server die Übersetzungsarbeit übernehmen. Damit unterscheidet sich Transcribe von Googles im Januar veröffentlichter Rekorder-App, die auch offline transkribieren kann, jedoch nur auf Google-Pixel-Geräten funktioniert.
VdÜ kritisiert Entwurf des BMJV zum Urheberrecht
Auf der letzten Mitgliederversammlung des Verbandes der Übersetzer*innen wurde der Entwurf des BMJV zum Urheberrecht als unzureichend kritisiert und eine Stellungnahme samt Lösungsvorschlag veröffentlicht. Hier der vollständige Wortlaut:
„Die wirtschaftliche Situation der Literaturübersetzerinnen ist durch stagnierende, teils rückläufige Honorare gekennzeichnet. Altersarmut ist trotz Übersetzens in Vollzeit bereits die Regel. Illustrierende Unterlagen – Honorarumfrage, Modellrechnungen – legen wir gern vor. Die rechtliche Situation ist unbefriedigend, da das Recht zur Vertragsanpassung auf angemessene Vergütung, notfalls auf dem Wege der Einzelklage, im Berufsalltag praktisch nicht anwendbar ist. Im Verhältnis zu den Auftraggebern besteht eine allgemein bekannte strukturelle Störung des Verhandlungsgleichgewichts (s. Entscheidungen des BVerfG 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11), vor deren Hintergrund der Gesetzgeber gefragt ist, Regelungen zu treffen, die eine angemessene Vergütung möglich machen. Die gegenwärtigen Formulierungen des Urhebervertragsrechts erfüllen diese Forderung nicht, wirksame Stärkungen der Urheber/innen fehlen.
Der jetzt vorgelegte Diskussionsentwurf des BMJV ändert daran nichts. Nach ihm sollen in einem aufgeteilten Verfahren der Richtlinienumsetzung zuerst die Verlage eine weitgehend maßgeschneiderte Vorlage zu ihrer Beteiligung in der VG Wort erhalten. Daneben ist zu hören, es gebe weder Veranlassung noch politischen Willen zu einer weiteren Verbesserung des deutschen Urhebervertragsrechtes im Sinne der Urheber, dies würde angeblich zudem eine Übererfüllung der Forderungen der EU-Richtlinie bedeuten. Das trifft jedoch nicht zu: Solange die rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland für Definition und Durchsetzung einer angemessenen Vergütung ungenügend sind, wie derzeit der Fall, kann von Übererfüllung keine Rede sein. Ein effet utile wird so nicht erreicht.
Der Entwurf enthält keinerlei Aussage darüber, ob, wann und wie dieser Missstand behoben werden soll. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfordert dies aber und stellt es den Mitgliedsstaaten frei, auf verschiedene Mechanismen für die Herstellung von Vertragsfreiheit auch für die Seite der Urheber/in-nen zurückzugreifen. Wir fordern dazu auf, von dieser Freiheit Gebrauch zu machen.
Privatautonomie ist nicht gegeben.
Wir begrüßen die Verlegerbeteiligung in einer gemeinsamen VG Wort. Es ist allerdings sachfremd anzunehmen, Worturheber könnten in souveräner Anwendung einer unterstellten „Privatautonomie“ in ihren Verträgen ein Opt-Out aus der Verlegerbeteiligung durchsetzen. Bei den Autorinnen dürfte sich vielleicht eine Handvoll ein Opt-Out leisten können, aber für deren große Mehrheit und überhaupt für im Auftrag tätige Urheber aller Genres – die Literaturübersetzer sind hier nur ein Beispiel, aber ein schlagendes – ist das utopisch. Für sie muss dieses Detail des Entwurfs geradezu höhnisch wirken. Aufgrund der bekannten(!) Verhandlungsdisparität existiert für die Literaturübersetzer etwas wie Privatautonomie oder Souveränität gegenüber den anbietenden Verlagen nicht. Im Gegenteil, die breitflächig widerrechtlichen Bedingungen der Standardverträge gerade großer Verlage müssen von uns änderungslos akzeptiert werden, sonst gibt es den Auftrag nicht, fertig. Beim Verlangen nach späterer Vertragsanpassung auf dem Klagewege droht der Verlust künftiger Aufträge. Ebenso wenig käme ein Vertrag zustande, wenn wir auf einem Opt-Out zu bestehen versuchten.
Lösungsvorschlag
Der Gesetzgeber könnte leicht sowohl die regelmäßige Verlegerbeteiligung in der VG Wort ermöglichen als auch das von ihm geschaffene Instrument der Gemeinsamen Vergütungsregeln endlich ernst nehmen und ihm Wirksamkeit verleihen:
Eine Verlegerbeteiligung wird automatisch und ohne Möglichkeit zum Opt-Out durch die Urheber dann eingeräumt, wenn der jeweilige Verlag mit Urheberverbänden einschlägige Vergütungsregeln aufgestellt oder sich solchen angeschlossen hat. In allen anderen Fällen wird die gegenwärtig geltende Zustimmungsregel nach Erscheinen des Werks beibehalten.
Auf diese Weise bestünde für diejenigen Verlage Planungssicherheit, die der gesetzlichen Aufforderung zur Aufstellung von Gemeinsamen Vergütungsregeln nachgekommen sind, in allen anderen Fällen wäre eine Privatautonomie der Urheberinnen in stärkerem Maße gegeben bzw. realisierbar. Einem bislang nicht vorhandenen effet utile, einer Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung, wäre man erheblich näher.
Die EU-Richtlinie ermöglicht außerdem eine erweiterte Vertretungsvollmacht der Urheberverbände. Eine solche gibt es in Deutschland bislang nicht: Urheber haben ausschließlich die Möglichkeit zu Verfahren zu Einzelverträgen, die zum beruflichen Aus führen können und zudem wenig allgemeine Verbindlichkeit haben. Ihnen kann lediglich gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt werden. Notwendig wäre aus unserer Sicht die verbandliche Vertretungsvollmacht in einem anonymisierten Verfahren da, wo AGB-artige Standardverträge eine angemessene Vergütung regelmäßig nicht gewäh-leisten (Vertretungsvollmacht also nicht im Falle des Einzelvertrags). Eine solche Überprüfung von allgemein und für eine Vielzahl von Verträgen formulierten Vergütungsvorgaben auf ihre Mindest-Angemessenheit wäre ebenfalls eine Möglichkeit, den gesetzlichen Regelungen Wirksamkeit zu verleihen.“