Darf ein Dolmetscher bzw. Übersetzer als solcher vor Gericht eine Aussage auslegen oder interpretieren? Nein. Selbstverständlich muss er allein eine wörtliche Übersetzung leisten – ohne Interpretation, da er lediglich Sprachmittler ist. Gestattet ist ihm, eine Anmerkung zu machen, dass es sich um eine Redewendung handelt, die eine andere Bedeutung als die wörtliche Übersetzung haben kann. Vorrangig ist aber zunächst selbstverständlich und zwingend die wörtliche Übersetzung. Durch ein Gericht geladene und beauftragte Dolmetscher bleiben zwar selbständige und unabhängige Dienstleister. SIe sind allerdings an die Gerichtsverfassung gebungen und müssen sich genau wie alle anderen Prozessbeteiligten den Anforderungen eines Straf- oder Zivilprozesses unterwerfen. Insoweit sind sie lediglich Übermittler, die nur die Sprachhürde beseitigen. Dennoch ist ein grundlegendes Verständnis von rechtlichen Begrifflichkeiten notwendig. Die Nuancen im Unterschied zwischen dem tatsächlich gesagten „Mir sind die Hände gebunden“ zum übersetzten „Ich habe kein Geld“ sind gewaltig. Ein Dolmetscher bzw. Übersetzer vom Fach muss einen solchen Ausdruck sinngemäß übertragen, was allerdings nicht immer wortwörtlich geht.
Um Qualität und Neutralität zu gewährleisten, haben die Landesjustizministerien ein gemeinsames Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer erstellt, welches im Justizportal des Bundes und der Länder veröffentlicht ist (www.justiz-dolmetscher.de) und worauf die Gerichte zugreifen müssen, damit eine verlässlich fehlerfreie Übertragung des gesprochenen bzw. geschriebenen Wortes sichergestellt wird.
Die Voraussetzungen für die Beeidigung und Ermächtigung der Dolmetscher und Übersetzer sind z. B. „die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit“ und „fachliche Eignung“ aufgrund der Ausbildung, an deren Ende ein Diplom oder eine staatliche Prüfung steht. Allgemein beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer gelten somit als sprachliche Sachverständige, die ihre rechtssprachliche Kompetenz und ihre persönliche Integrität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einbringen. Sie haben ihre Unbedenklichkeit durch Führungszeugnis und die Auszüge aus dem Schuldner- und dem Insolvenzverzeichnis und ihre Fähigkeiten und Sprachkenntnisse durch entsprechende Prüfungen nachgewiesen. Also ist auf solche Menschen nach objektiven Geischtspunkten grundsätzlich Verlass. Ob die Prozessbeteiligten persönlich mit dem Dolmetscher zurecht kommen, zeigt sich erst im Prozess.