Etwa 4.000 Lesungen könnten seit März bis Mai wegfallen, wird geschätzt. Der Verdienstausfall für Schriftsteller*innen könnte leicht auf sieben Millionen Euro brutto hochgerechnet werden. Welche Finanzhilfen gibt es in der Corona-Krise für Autor*innen und Übersetzer*innen?
Unter dem Link https://medien-kunst-industrie.verdi.de/ueber-uns/nachrichten/++co++a7f7b8b4-6b55-11ea-9861-525400f67940 werden Soforthilfe-Maßnahmen für Kunstschaffende und Solo-Selbstständige kontinuierlich zusammengetragen und nach Bundesland vorgestellt, die bereits in Kraft sind. Ab 23.3.2020 werden alle Bundesländer nach und nach Meldeformulare online stellen. Diese Seite sollte regelmäßig nach Updates überprüft werden. In Berlin ist bespielsweise geplant, 20.000 Anträge von Freiberuflern aller Sparten mit bis zu je 15.000 Euro Einmalzahlung zu fördern. In NRW können KSK-Mitglieder eine Soforthilfe über 2000 Euro beantragen. Als Nachweis sind u.a. Verträge mit Veranstalterinnen vorzulegen. Wer über diese Nachweise nicht verfügt, weil es eine Handschlag-Verabredung mit dem Buchhändler war, sollte ihn bitten, nachträglich einen kurzen Vertrag sowie eine Veranstaltungsabsage zu übersenden. Autorinnen sollten darauf hinweisen, dass der Buchhandel nicht regresspflichtig ist und auf die Dokumentationspflicht beim Beantragen der Soforthilfen verweisen. Die Bedingungen der unterschiedlichen Hilfsmaßnahmen der Bundesländer sollten aufmerksam gelesen werden. Einige sind nicht rückzahlbar, andere erfordern bestimmte Einkommens- oder andere Nachweise und verlangen etwa zunächst erst den Verbrauch der Sparrücklagen. Das Bundesministerium der Finanzen hat eine erleichterte Stundung von künftigen Steuerzahlungen verordnet. Außerdem wurde die Herabsetzung der Vorauszahlung sowie das Aussetzen von Vollstreckung beschlossen. Laufende Kredite für Immobilien oder andere Investitionen sind bei immer mehr Banken reduzierbar oder mitunter auch akut für einen Monat aussetzbar. Schreiben an die Bank. Als Selbständige kann bei der Krankenkasse darum gebeten werden, aufgrund der wesentlich geringeren Umsatzprognose den Beiträge auf den Mindestbeitragssatz herabzusetzen.