Oftmals stehen Übersetzer vor der Frage, ob sie noch freiberuflich tätig sind oder bereits gewerblich und damit anders besteuert werden können. Dazu führte der BFH aus, (BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 45/13) dass gewerbliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn eine Personengesellschaft zahlreiche Übersetzungen im Rahmen wiederholter Aufträge in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter selbst nicht beherrschen. Dies ist dann der Fall, wenn Übersetzungsleistungen durch Fremdübersetzer geleistet und somit von zum Beispiel einer Übersetzer-GbR „dazugekauft“ werden. Eine freiberufliche Übersetzertätigkeit einer Personengesellschaft ist hingegen gegeben, so der BFH, wenn die Gesellschafter durch ihre eigenen Sprachkennstnisse die vom Kunden erwünschte Übersetzung erbringen können oder mithilfe von vorgebildeten Personen leitend und eigenverantwortlich tätig werden im Rahmen der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen Mitarbeit.