Mehr Übersetzer für den Betriebsrat

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung könnte für mehr Arbeit für Übersetzer sorgen: Das LAG Nürnberg (18.06.2020, Aktenzeichen 1 TaBV 33/19) hat entschieden, dass der Betriebsrat nicht durchsetzen kann, dass Vorgesetzte mit ihm und der Belegschaft ausschließlich in deutscher Sprache sprechen. Es muss nur gesichert sein, dass immer Übersetzer zur Verfügung stehen. Das Verwenden einer Fremdsprache behindert dann weder die Arbeit des Betriebsrats noch verletzt es Mitbestimmungsrechte. Eine Regelung zur Ordnung im Betrieb sieht das Gericht nicht, solange es vor allem um die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geht und keine allgemeine Sprachregelung im Betrieb erlassen ist. Das Gericht sieht auch keine verbotene Behinderung des Betriebsrats nach § 78 BetrVG. Entscheidend sei, dass schriftliche und mündliche Erklärungen in deutscher Sprache beim Betriebsrat ankommen.

Daraus können Unternehmen lernen, dass im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ratsam wäre, wenn immer ein deutschsprachiger Ansprechpartner auf Führungsebene bereit ist. Darauf sollte der Betriebsrat (ggf. in einer Regelungsabsprache) bestehen. Hier könnte eine gute Berufschance für Übersetzer bestehen, wenn gerade große Unternehmen häufigen Bedarf an Übersetzerleistungen haben.